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Service miCura Pflegedienste – Der Mensch im Mittelpunkt!
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FAQ - Demenzleistungen

Für Demenzpatienten gibt es seit 1. Juli 2008 Leistungen. Wie bekommt man die?

Leistungen für Menschen mit so genannten eingeschränkten Alltagskompetenzen gab es auch bislang in der Pflegepflichtversicherung. Allerdings waren die bisher an eine vorliegende körperliche Hilfebedürftigkeit gekoppelt und auf 460  €/ Jahr begrenzt. Körperliche Hilfebedürftigkeit muss seit 1. Juli 2008 nun nicht mehr vorliegen. Der Leistungsanspruch wurde auf bis zu 2.400 €/ Jahr ausgeweitet und besteht bereits, wenn eine dementielle oder psychische Erkrankung oder eine geistige Behinderung besteht, in deren Folge die Aktivitäten im Rahmen der Alltagskompetenzen eingeschränkt oder nicht mehr wahrnehmbar sind. Allerdings muss auch ein grundpflegerischer und hauswirtschaftlicher Hilfebedarf bestehen. Dieser dann jedoch unterhalb dessen, was für Pflegestufe I Voraussetzung wäre.  
Für die Leistungsinanspruchnahme muss ein formloser Antrag bei der Pflegeversicherung gestellt werden.

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Muss ich für Demenzleistungen begutachtet werden?

Ja! Hierzu wurde ein eigenes Begutachtungsverfahren entwickelt, dass durch den unabhängigen medizinischen Dienst der Privaten Pflegeversicherung (MDP) wir auch durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) durchgeführt wird.
Nur der Medizinische Dienst kann unabhängig und objektiv feststellen, ob die Voraussetzungen für Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung erfüllt sind.

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Bekomme ich die Demenzleistungen zusätzlich zu den anderen Leistungen der Pflegeversicherung?

Ja, wenn Sie nicht in vollstationärer Pflege betreut werden. Dort sind keine zusätzlichen Leistungen vorgesehen, die der Versicherte auf seinem Konto sehen könnte. Allerdings wird es auch in vollstationärer Pflege Mehrleistungen für Demenzpatienten geben, die den Heimen finanziell und den Bewohnern in der Betreuung zu Gute kommen.

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Wie hoch sind die Leistungen bei Demenz?

Bis zu 2.400 EUR pro Jahr, wobei es eine Abstufung zwischen Grundbedarf und erhöhtem Bedarf gibt. Patienten mit Grundbedarf haben dann Anspruch auf bis zu 1.200 EUR/Jahr. Die Feststellung, ob Grundbedarf oder erhöhter Bedarf vorliegt, wird vom unabhängigen medizinischen Dienst der Privaten Pflegeversicherung bzw. - bei gesetzlichen Versicherten - vom medizinschen Dienst der Krankenkassen im Rahmen einer Begutachtung vorgenommen.

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Können die Leistungen für Demenz ins das Folgejahr übertragen werden?

Nach derzeitigem Stand können die nicht in Anspruch genommenen Beträge künftig nur noch in das nächste Kalenderhalbjahr übertragen werden.

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Wer kann die Demenzleistungen/ Betreuungsleistungen erbringen?

Laut Gesetz können Betreuungsleistungen nur für die Inanspruchnahme von

  • Kurzzeitpflegeeinrichtungen
  • teilstationären Pflegeeinrichtungen
  • zugelassenen Pflegediensten, soweit die es sich nicht um Maßnahmen der Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung handelt
  • sogenannten niedrigschwelligen Betreuungseinrichtungen (z.B: von den Kassen anerkannte Selbsthilfegruppen, Deutsche Alzheimergesellschaft u.ä.)

erbracht werden.

Sofern Sie Informationen über geeignete Einrichtungen in Ihrer Umgebung wünschen, rufen Sie uns bitte an oder kontaktiren Sie die Firma COMPASS Private Pflegeberatung sowie die in Ihrer Nähe tätigen miCura Pflegedienste.

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Bekommen auch Menschen mit Pflegestufe 0 die Leistungen wegen Demenz?

Ja, das ist eine der wesentlichen Verbesserungen, die durch die Reform bewirkt werden. Die so genannten „Demenzleistungen“ werden – wenn entsprechender Bedarf durch den Medizinischen Dienst festgestellt wurde – künftig unabhängig von den Voraussetzungen der Pflegestufe I erbracht. Allerdings wird auch hier ein grundpflegerischer und hauswirtschaftlicher Hilfebedarf vorhanden sein müssen, der – wie gesagt – deutlich unterhalb der Pflegestufe I liegen darf.

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Ab wann stehen einem die „Demenz-Leistungen“ zu? Wann beginnt der Leistungsanspruch?

Die neuen Leistungen sind grundsätzlich auf Antrag, d.h. ab dem Tag der Antragsstellung beim Pflegepflichtversicherer zu erbringen. Das Gesetz trat am 1. Juli 2008 in Kraft. Sofern also bei schon bestehendem und zugesagtem Leistungsanspruch Rechnungen für die entsprechenden Leistungen eingehen, werden wir diese automatisch mit den neuen Beträgen berücksichtigen.
Sofern bislang kein Antrag auf „Demenzleistungen“ gestellt worden ist, gilt der Tag der Antragsstellung - frühestens der erste des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist , (wenn zu diesem Zeitpunkt bereits die Voraussetzungen für die Leistungen bestanden haben) - als Leistungsbeginn. Dem voran geht immer eine Untersuchung/ Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.

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