FAQ - Pflege
- Pflegebedürftigkeit - was dann?
- Wer kann die häusliche Pflege übernehmen?
- Kann die Pflege durch Angehörige durchgeführt werden?
- Welche Voraussetzungen muss eine Pflegekraft erfüllen?
- Was ist bei der Pflege zu Hause wichtig?
- Wo kann man richtiges Pflegen lernen?
- Wer hilft, wenn die Pflegeperson ausfällt?
- Wie findet man einen geeigneten Pflegedienst?
- Welche Fragen sind bei der Auswahl eines Pflegedienstleisters wichtig?
- Die Qualität von Pflegeeinrichtungen soll ab 1. Juli 2008 stärker geprüft werden. Wie soll das geschehen?
- Woher soll man wissen, ob eine Einrichtung gute oder schlechte Qualität in der Pflege vorhält?
- Wie soll Qualität von Pflegeeinrichtungen gemessen werden? Welche Standards und Kriterien sollen hierfür herangezogen werden?
- Wie bekomme ich die in der Reform ab 1. Juli 2008 genannte Preisvergleichsliste für Pflegeeinrichtungen?
- Was ist ein Pflegeheim?
- Welche Pflegehilfsmittel gibt es?
- Wem steht das Pflegegeld zu?
- Ist eine Vorversicherungszeit zu erfüllen?
- Welche Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften sind vorrangig gegenüber den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung?
- Welche Leistungen für Pflegebedürftige gibt es neben Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung?
- Wird das Pflegegeld besteuert?
- Sind Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung vermögensabhängig?
- Sollte ich mich zusätzlich zur gesetzlichen Pflegeversicherung gegen das Risiko einer Pflegebedürftigkeit absichern?
Pflegebedürftigkeit - was dann?
Pflegebedürftigkeit verändert das Leben eines Menschen erheblich. Davon ist häufig auch das gesamte Familienleben betroffen. Sorgen und Ängste um die betroffene Person aber auch Sorgen und Ängste über die Organisation der Pflege und den Erhalt des Familienlebens belasten alle Angehörigen. Es gibt viele Fragen, die Betroffene immer wieder bewegen: Was kommt auf mich oder uns zu? Können wir die häusliche Pflege alleine bewältigen? Kann ich Ehefrau und Pflegeperson zugleich sein? Bleibe ich trotz der Belastung mit der Pflege meiner Eltern eine gute Mutter und Ehefrau? Können wir jetzt nicht mehr in Urlaub fahren? Was passiert, wenn ich etwas falsch mache? Wer hilft mir, wenn ich mal krank werde? Wie finde ich einen Pflegedienstleister, der auch menschlich arbeitet?
Wichtig ist, dass alle Fragen gestellt und besprochen werden. Nur wer sich intensiv mit der neuen Lebenssituation beschäftigt und das "neue" Leben gut organisiert, wird auch die Lebensfreude erhalten. Die der Pflegebedürftigen und die der Pflegepersonen.
Wer mit häuslicher Pflege konfrontiert wird, sollte sich zur Vorbereitung professionellen Rat holen. Zum Beispiel bei den miCura Pflegediensten. Die Spezialisten für häusliche Pflege bieten umfassende Beratungen und Hilfestellungen für Betroffene an, u.a. auch Pflegekurse.
Darüber hinaus bietet seit Januar 2009 auch die Firma COMPASS Private Pflegeberatung unabhängig und zentral für die gesamte Private Krankenversicherung hochqualifizierte Pflegeberatung an.
Wer kann die häusliche Pflege übernehmen?
Grundsätzlich können alle Menschen die Pflege für einen anderen Menschen übernehmen. Lebenspartner, Familienangehörige aber auch Nachbarn, Freunde oder auch ehrenamtlich tätige Menschen, z.B. Mitglieder von sozialen oder kirchlichen Einrichtungen. Alternativ aber auch kombinativ kann die Pflege von professionellen, erwerbsmäßigen Pflegekräften übernommen werden.
Häusliche Pflege verlangt oft scheinbar Unmögliches. Von der zuverlässigen Präsenz vor Ort, der physischen Stabilität bis hin zur sicheren Ausübung der Pflegetätigkeiten. Oft ist es für alle Beteiligten sehr hilfreich, wenn die Pflege eines Menschen auf viele Schultern verteilt wird. Wenn sich mehrere Menschen (innerhalb der Familie oder auch in Kombination mit Pflegedienstleistern) die Aufgaben teilen, wird die psychische und physische Belastung für alle geringer. Wer die häusliche Pflege selbstständig regelt, hat entsprechend der festgestellten Pflegestufe Anspruch auf Pflegegeld. Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld bei häuslicher Pflege ist aber, dass der Pflegebedürftige hiermit die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das ist immer dann der Fall, wenn die Pflege nach Art und Umfang auch tatsächlich erbracht wird und ausreichend qualifiziert und sachkundig erfolgt.
Kann die Pflege durch Angehörige durchgeführt werden?
Ja, die Pflege kann von Angehörigen, Freunden, Nachbarn usw. durchgeführt werden. Hieraus erwächst - im Falle der erkannten Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst - ein Anspruch auf das für die festgestellte Pflegestufe geltende Pflegegeld.
Das Pflegegeld ist in seiner Höhe jedoch geringer als die Leistungen, die für die Inanspruchnahme eines zugelassenen Pflegedienstes vorgesehen sind. Hinzu kommt, dass Pflegelaien in extremen Fällen schnell überfordert sein können, und sie eventuell an den Rand ihrer Leistungsfähigkeit gelangen und die Pflege so nicht sichergestellt werden kann. Dann ist es ratsam, zusätzlich zu den privaten Pflegepersonen, wie z.B. Angehörige, auch einen professionellen Pflegedienst hinzuzuziehen, der so die Versorgung unterstützt und sogar Anleitung bieten kann. In diesem Fall kommt die so genannte Kombinationsleistung - aus Pflegegeld und Aufwendungsersatz - zum Tragen. Beide Pauschalen werden dann jeweils anteilig und ergänzend vorgenommen.
Welche Voraussetzungen muss eine Pflegekraft erfüllen?
Mit dem Begriff Pflegekraft werden alle professionellen Kräfte erfasst, die pflegen und betreuen. Dazu zählen Pflegefachkräfte (examinierte Krankenschwestern, Krankenpfleger o.ä.) und Kräfte, die keine vergleichbare Ausbildung abgeschlossen haben, z.B. Schwesternhelfer, Pflegehelfer oder Altenpflegehelfer. Die Qualität von Pflegedienstleistungen muss festgelegten Mindestanforderungen genügen. Einige Pflegedienstleister verpflichten sich zu einem wesentlich weitreichenderen Qualitätsstandard, zum Beispiel an einer ISO- oder TÜV-Zertifizierung erkennbar. Neben der fachlichen Kompetenz spielt die soziale und menschliche Kompetenz der Pflegekräfte eine erhebliche Rolle. Gute Pflegekräfte und Pflegedienstleister erhalten menschliche Beziehungen und sind für Pflegebedürftige und betroffene Familien oft einzige und sehr wichtige Ansprechpartner. Die Qualitätsansprüche und das Qualitätssicherungssystem eines Pflegedienstleisters sollten auf jeden Fall vorhanden und von den Betroffenen hinterfragt werden.
Gewährung von Pflegesachleistungen bzw. Aufwendungsersatz setzt voraus, dass die ausgewählte Pflegekraft entweder von einer Pflegekasse der sozialen Pflegeversicherung oder bei einer ambulanten Pflegeeinrichtung, mit der die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt ist.
In Ausnahmefällen kann auch eine einzelne Pflegekraft (Einzelpflegekraft) anerkannt werden, mit der eine Pflegekasse der sozialen Pflegeversicherung einen Vertrag abgeschlossen hat oder die von einem Träger der privaten Pflegepflichtversicherung zugelassen worden ist. Diese Ausnahmeregelung setzt voraus, dass die Versorgung durch einen zugelassenen Pflegedienst nicht gewährleistet werden kann. Die Pflegekraft darf jedoch weder mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, noch mit diesem bis zum 3. Grad verwandt oder verschwägert sein.
In der Praxis kommt dies am ehesten in ländlichen Bereichen vor, wo der nächste Pflegedienst sehr weit entfernt ist. Im städtischen Bereich sind fast überall Pflegedienste vorhanden, so dass der direkte Vertrag einer Pflegekraft mit der jeweiligen Pflegekasse oder dem Träger der privaten Pflegepflichtversicherung die Ausnahme bleibt.
Was ist bei der Pflege zu Hause wichtig?
Das Wort "Pflege-Fall" wird der Realität im häuslichen Familienalltag sicher nicht gerecht. Wenn ein - vorher selbstständiger! - Mensch in seinem eigenen zu Hause nicht mehr ohne Hilfe leben kann, belastet dies alle Beteiligten und auch das Familienleben. Ganz wichtig ist, alle Sorgen, Ängste und Bedenken offen miteinander zu besprechen. Schnell kann aus hilfreichem Umsorgen Bevormundung in der Wahrnehmung des Betroffenen entstehen. Unausgesprochen können viele Konflikte eine häusliche Pflege zur unerträglichen Belastung machen. Die Pflege eines Menschen sollte immer als "Hilfe zur Selbsthilfe" verstanden werden. Das fordert pflegebedürftige Menschen, erfordert Geduld von beiden Seiten und natürlich eine gute ärztliche Betreuung.
In Konfliktsituationen steht daher für ein Beratungsgespräch neben Ihrem Pflegepflichtversicherer auch die Firma COMPASS Private Pflegeberatung zur Verfügung.
Wo kann man richtiges Pflegen lernen?
Viele private Pflegedienstleister bieten spezielle Schulungen und Unterweisungen an. Beispielsweise können Sie sich an die miCura Pflegeberatung wenden.
Im Buchhandel gibt es gute Literatur, das Bundesministerium für Gesundheit bietet einige Veröffentlichungen zum Thema an und sicher werden auch die behandelnden Ärzte Hinweise und Anleitungen zur richtigen Versorgung geben.
Wer hilft, wenn die Pflegeperson ausfällt?
Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, die Pflege anders zu organisieren. Die Pflege kann z.B. kurzfristig von einem privaten Pflegedienstleister wie den miCura Pflegediensten übernommen werden (Verhinderungspflege). Alternativ kann auch eine zeitlich befristete stationäre Pflege (Kurzzeitpflege) organisiert werden.
Sofern Sie Informationen über geeignete Einrichtungen in Ihrer Umgebung benötigen, rufne Sie bitte Ihren Pflegepflichtversicherer an oder kontaktieren Sie die Firma COMASS Private Pflegeberatung
Wie findet man einen geeigneten Pflegedienst?
Entscheidend bei der Auswahl eines Pflegedienstleisters ist die Qualität der Leistungen. Dabei sollten Sie sich auf Ihren ersten Eindruck verlassen und Freundlichkeit der Mitarbeiter, Qualifizierung der Pflegekräfte und auch Erreichbarkeit des Pflegedienstes berücksichtigen. Ein guter Pflegedienstleister wird sehr offen und entgegenkommend mit Ihren Fragen, Sorgen und Bedürfnissen umgehen!
Eine Liste über Pflegeeinrichtungen in Ihrer Umgebung können Sie über Ihren Pflegepflichtversicherer oder bei der Firma COMPSS Private Pflegeberatung erfragen.
Welche Fragen sind bei der Auswahl eines Pflegedienstleisters wichtig?
- Wie ist mein erster Eindruck?
- Haben wir ausreichend Informationsmaterial bekommen, vor allem einen Pflegevertrag?
- Wird ein Pflegeplan erstellt?
- Hat der Anbieter ein Konzept, d.h. wird nach einem bestimmten Pflegemodell gepflegt?
- Wie viele fest angestellte Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen gibt es und wie viele der Mitarbeiter sind Fachkräfte?
- Wie hoch ist der Anteil an Aushilfen?
- Wie hoch ist die Zahl der zuständigen Pflegekräfte?
- Werden besondere Wünsche, z.B. das Geschlecht der Pflegekraft berücksichtigt?
- Wie flexibel ist der Pflegedienst, z.B. bei Urlaub oder plötzlicher Krankheit der privaten Pflegeperson?
- Wie sind die Notfallregelungen?
- Wie ist die Zusammenarbeit mit den Angehörigen und mit dem Hausarzt geregelt?
- Welche Unterstützungen und Beratungsleistungen werden für Angehörige angeboten?
- Welche Möglichkeiten bestehen, die Einsatzzeiten zu beeinflussen?
- Ist die Pflegedokumentation jederzeit einsichtig?
- Sind die Leistungen und Kosten im Pflegevertrag konkret beschrieben?
Die Qualität von Pflegeeinrichtungen soll ab 1. Juli 2008 stärker geprüft werden. Wie soll das geschehen?
Auch bisher sind schon – wenn ausreichend Gründe/ Beschwerden vorlagen – Prüfungen in Einrichtungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen erfolgt.
Diese jedoch unter jeweiliger vorheriger Anmeldung.
Künftig sollen diese Prüfungen nicht erst auf konkrete Anlässe hin sondern regelmäßig, kurzfristig und turnusmäßig (jährlich gegenüber heute fünfjährig) erfolgen. Dabei soll es auch möglich – wenn nicht sogar die Regel – werden, dass diese Prüfungen unangekündigt erfolgen. Bis 2010 müssen die Pflegekassen über den Medizinischen Dienst jedes Heim und jeden Pflegedienst mindestens einmal geprüft haben.
Außerdem soll künftig nicht mehr eine Prüfung der Unterlagen sondern die Prüfung des Pflegezustandes des einzelnen Pflegebedürftigen der Schwerpunkt sein.
Woher soll man wissen, ob eine Einrichtung gute oder schlechte Qualität in der Pflege vorhält?
Dazu gibt es unterschiedliche Ansätze, die auch kombinierbar sind. Zum einen wird – gerade von Seiten der PKV – über eine öffentlich zugängliche Plattform – z.B. im Internet – nachgedacht, in der Ergebnisse von Prüfungen des Medizinischen Dienstes in Einrichtungen festgehalten und dokumentiert werden. Ob dies machbar ist, liegt unter anderem auch an vielen datenschutzrechtlichen Fragen, die noch geprüft werden.
Zum anderen ist vorgesehen, dass Einrichtungen verpflichtet werden, die Prüfergebnisse ihres Hauses öffentlich in dem jeweiligen Haus auszuhängen.
Schließlich ist geplant, künftig schon bei einer ersten Anfrage eines Interessierten in eine so genannte Preisvergleichsliste von Einrichtungen durch die Pflegeversicherungen erstellen zu lassen, die dem Interessenten ausgehändigt werden kann. Hierin sollen dann auch Qualitätsprüfungsergebnisse festgehalten werden.
Die Abstimmungen und Vorbereitungen zu diesen Plänen laufen.
Wie soll Qualität von Pflegeeinrichtungen gemessen werden? Welche Standards und Kriterien sollen hierfür herangezogen werden?
Dies ist Gegenstand und Aufgabe des Medizinischen Dienstes sowie der Spitzenverbände der Kranken- und Pflegekassen. Der Gesetzgeber hat diesen Gremien einen Auftrag erteilt, die entsprechenden Qualitätskriterien festzulegen und als Prüfungsgegenstand zu definieren. Dabei könnten z.B. ein Sternesystem – ähnlich der Bewertungen von Hotels – ein Identifikationsmerkmal für den Pflegebedürftigen sein. Dieser Auftrag des Gesetzgebers ist noch in 2008 zu erfüllen.
Wie bekomme ich die in der Reform ab 1. Juli 2008 genannte Preisvergleichsliste für Pflegeeinrichtungen?
Wir können Ihnen eine Liste zukommen lassen, in der die in Ihrer Umgebung ansässigen Pflegeeinrichtungen aufgeführt sind. Teilweise sind hier evt. auch Preise genannt, sofern uns hierzu Informationen vorliegen. Was wir derzeit noch nicht zur Verfügung stellen können, sind Aussagen über die Qualität der Einrichtungen - mit Ausnahme der DKV-eigenen Pflegeeinrichtungen, unserer Tochter miCura.
Hierzu müssen erst noch einheitliche Kriterien aufgestellt werden, die eine objektive Beurteilung von Pflegeeinrichtungen zulassen. Solche einheitlichen Kriterien gibt es heute noch nicht. Deshalb ist ein Auftrag aus der Pflegereform, diese Standards der Pflege festzuhalten, zu bewerten und für alle Interessenten zugänglich zu machen.
Was ist ein Pflegeheim?
Pflegeheime sind selbstständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft ganztägig (vollstationär) nur tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und gepflegt werden können. Auch Einrichtungen der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege gelten als Pflegeheime, sofern sie Pflegebedürftige "rund-um-die-Uhr" versorgen.
Welche Pflegehilfsmittel gibt es?
Unter dem Oberbegriff "Pflegehilfsmittel" sind alle Artikel und Produkte zusammengefasst, mit deren Hilfe eine Erleichterung der Pflege, eine Linderung der Beschwerden oder eine selbstständigere Lebensführung erzielt werden kann.
Dabei wird zwischen technischen und zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln unterschieden
Pflegehilfsmittel:
Bei Pflegehilfsmitteln, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind, handelt es sich in der Regel um technische Hilfsmittel, wie z.B. Pflegebetten, Rollstühle, Hausnotrufanlagen und Lifter.
Die Versorgung mit diesen Hilfsmitteln erfolgt durch die Pflegekasse bzw. den Träger der privaten Pflegepflichtversicherung. Es ist daher wichtig, dass im Bedarfsfall zunächst eine Kontaktaufnahme mit dieser/diesem erfolgt. Der Anspruch auf die Versorgung mit technischen Pflegehilfsmitteln umfasst unter anderem auch die notwendige Instandsetzung sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Für die Kosten der Pflege des Hilfsmittels, also z.B. die regelmäßige Reinigung, muss der Pflegebedürftige selbst aufkommen.
Vom Pflegebedürftigen kann eine maximale Zuzahlung von 10 Prozent des Kaufpreises, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel, verlangt werden, wenn das Pflegehilfsmittel in sein Eigentum übergeht. Zur Vermeidung von Härten kann die Pflegekasse ganz oder teilweise auf die Zuzahlung verzichten.
Pflegehilfsmittel sollen jedoch entsprechend dem Pflegeversicherungsgesetz vorrangig leihweise überlassen werden, wobei eine Zuzahlung nicht anfällt.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel:
Pflegehilfsmittel, die wegen der Beschaffenheit des Materials oder aus hygienischen Gründen nur einmal benutzt werden können bzw. in aller Regel für den Wiedereinsatz nicht geeignet sind. Hierzu zählen zum Beispiel Einmalhandschuhe und saugende Bettschutzeinlagen.
Diese Pflegehilfsmittel werden nur bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 31 Euro übernommen. Eine Härtefallregelung gibt es nicht.
Wem steht das Pflegegeld zu?
Das Pflegegeld ist als Anerkennung oder als Anreiz zur Erhaltung der Pflegebereitschaft von ehrenamtlichen Pflegepersonen gedacht. Dennoch steht es nicht der jeweiligen Pflegeperson, sondern dem Pflegebedürftigen zu. Eigene Ansprüche auf Auszahlung von Pflegegeld gegen die Pflegekasse können Pflegepersonen somit nicht geltend machen. Bei privat Pflegepflichtversicherten ist stets nur der Versicherungsnehmer anspruchsberechtigt. Dies gilt selbst dann, wenn er selbst gar nicht pflegebedürftig ist, sondern "nur" eine über ihn in der privaten Pflegepflichtversicherung versicherte Person. Das schließt natürlich nicht aus, dass der Pflegebedürftige das an ihn ausgezahlte Pflegegeld anschließend an seine Pflegeperson(en) weitergibt; verpflichtet ist er dazu aber nicht.
Ist eine Vorversicherungszeit zu erfüllen?
Um die Solidargemeinschaft der Versicherten nicht zu überfordern, besteht ein Anspruch auf Versicherungsleistungen nur dann, wenn eine sog. Warte- oder Vorversicherungszeit erfüllt wurde.
Für privat Pflegepflichtversicherte gilt:
Der Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der privaten Pflegepflichtversicherung ist ab dem 1. Januar 2000 davon abhängig, dass der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens fünf Jahre privat pflegepflichtversichert war. Ab dem 1.Juli 2008 gilt noch eine Vorversicherungszeit von zwei Jahren. Personen, die aus der sozialen Pflegeversicherung ausscheiden und zur privaten Pflegepflichtversicherung wechseln, ist im übrigen die dort nachweislich ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit in der privaten Pflegepflichtversicherung anzurechnen.
Für in der sozialen Pflegeversicherung Versicherte gilt:
Wer in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist und seinen Leistungsantrag nach dem 1 Januar 2000 gestellt hat, ist nur dann leistungsberechtigt, wenn er in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens fünf Jahre, ab 1. Juli 2008 mindestens zwei Jahre, als Mitglied oder Familienversicherter in der sozialen Pflegeversicherung versichert war. Bei Personen, die wegen Eintritts von Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung aus der privaten Pflegepflichtversicherung ausscheiden, ist die dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Vorversicherungszeit in der sozialen Pflegeversicherung anzurechnen. Angerechnet werden auch solche Zeiten, in denen der Versicherte und seine Familienangehörigen während eines Auslandsaufenthaltes die soziale Pflegeversicherung aufrecht erhalten haben.
Für versicherte Kinder gilt im Übrigen die Vorversicherungszeit als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt. Dadurch wird sichergestellt, dass auch solche Kinder, die bereits von Geburt oder frühem Kleinkindalter an pflegebedürftig sind, direkt vom Versicherungsschutz erfasst werden.
Wer zum Zeitpunkt seiner Leistungsantragstellung die Vorversicherungszeit noch nicht (vollständig) erfüllt hat, bleibt nicht dauerhaft vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Er kann nach Erfüllung der Vorversicherungszeit einen neuen Antrag stellen.
Welche Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften sind vorrangig gegenüber den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung?
Die gesetzliche Pflegeversicherung ist nicht erstattungspflichtig, wenn ein Anspruch aus anderen Rechtsvorschriften besteht. Dazu zählen Entschädigungsleistungen und Ansprüche auf häusliche Krankenpflege aus der Krankenversicherung.
Entschädigungsleistungen
Entschädigungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, aus der gesetzlichen Unfallversicherung und aus öffentlichen Kassen auf Grund geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge (z.B. Dienst- oder Arbeitsunfall, Wehr- oder Zivildienstbeschädigung) haben Priorität vor Leistungen der Pflegeversicherung. Soweit Pflegebedürftige derartige Leistungen beziehen, ruhen die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Sind die Leistungen der Pflegeversicherung höher als diese Leistungen, wird aus der Pflegeversicherung der Differenzbetrag gezahlt. Auch bleibt die Pflegeversicherung leistungspflichtig für Leistungsarten, die durch die Entschädigungsleistungen nicht abgedeckt sind, z.B.
- die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen
- Häusliche Krankenpflege (Krankenversicherung)
Bei häuslicher Pflege ruht der Leistungsanspruch der Pflegeversicherung, soweit im Rahmen des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege gegen die jeweilige Krankenkasse auch ein Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung besteht.
Welche Leistungen für Pflegebedürftige gibt es neben Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung?
Beihilfe
Beihilfeberechtigte Personen müssen eine beihilfekonforme Pflegeversicherung abschließen. Sind sie freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, werden sie versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung und erhalten die ihnen jeweils zustehenden Leistungen (auch Sachleistungen) der Pflegeversicherung anteilig aus Pflegeversicherung und Beihilfe.
Nicht oder privat krankenversicherte Beamte sind gesetzlich verpflichtet, eine anteilige, die Beihilfe ergänzende, private Pflegepflichtversicherung abzuschließen.
Pflegewohngeld
Verschiedene Landespflegegesetze sehen ein so genanntes Pflegewohngeld als eigenständigen Leistungsanspruch vor. Dieses ist unabhängig von der Pflegeversicherung und muss durch den Pflegebedürftigen selbst beantragt werden. Die Gewährung von Pflegewohngeld ist abhängig von der Vermögenssituation des Antragstellers.
Blindenhilfe
Die Leistungen der Blindenhilfe dienen nicht völlig dem gleichen Zweck wie die Leistungen aus der Pflegeversicherung. Eine Anrechnung des Pflegegeldes kommt deshalb nur teilweise in Betracht. In welchem Umfang Leistungen der Blindenhilfe neben dem Pflegegeld erbracht werden, regelt der Landesgesetzgeber.
Eingliederungshilfe
Die Leistungen der Eingliederungshilfe bleiben von den Leistungen der Pflegeversicherung unberührt.
Wird das Pflegegeld besteuert?
Das gewährte Pflegegeld selbst ist steuerfrei.
Es bleibt auch bei Weitergabe an Angehörige, Freunde, Bekannte oder Nachbarn, die die Pflege übernehmen, anrechnungsfrei, sofern dies aus einer sittlichen Verpflichtung im Sinne des § 33 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes heraus geschieht.
Mit anderen Worten: Das Pflegegeld bleibt immer dann steuerfrei, wenn die Pflege aus menschlichen, sozialen oder humanitären Gründen erfolgt. Falls jedoch eine Pflegeperson die Pflege "gewerblich" bzw. erwerbsmäßig ausführt, wird das an diese Person weitergegebene Pflegegeld steuerpflichtig.
Sind Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung vermögensabhängig?
Die Leistungen der Pflegeversicherung werden einkommens- und vermögens-unabhängig gewährt.
Lediglich bei den Zuschüssen zu Umbaumaßnahmen im Rahmen der Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen wird die Vermögenssituation berücksichtigt
Sollte ich mich zusätzlich zur gesetzlichen Pflegeversicherung gegen das Risiko einer Pflegebedürftigkeit absichern?
Ja! Und dies gilt auch nach der Pflegereform ab 1. Juli 2008. Denn die gesetzliche Pflegeversicherung stellt nur eine Grundabsicherung dar. In der Praxis ist häufig eine Eigenbeteiligung von etlichen hundert bis hin zu einigen tausend Euro pro Monat vom Pflegebedürftigen zu tragen. Viele Pflegebedürftige sind daher trotz der gesetzlichen Pflegeversicherung von der finanziellen Unterstützung durch Angehörige oder das Sozialamt abhängig.
Daher ist eine private Vorsorge für das finanzielle Risiko einer Pflegebedürftigkeit unverzichtbar. Private Krankenversicherungen bieten hierzu eine Reihe von Produkten an, mit denen man die Lücken der Pflichtversicherung sinnvoll schließen kann.
Pflegezusatzversicherungen der DKV


