Leistungen der Pflegeversicherung
Voraussetzung: Pflegebedürftigkeit
Sie können Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, sofern Sie pflegebedürftig sind. Pflegebedürftigkeit liegt dann vor, wenn durch gesundheitliche Beeinträchtigungen die Selbständigkeit soweit eingeschränkt ist, dass für voraussichtlich mindestens 6 Monate pflegerische und betreuerische Hilfe benötigt wird.
Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung
Wer Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen möchte, muss zuvor einen Antrag bei der Pflegekasse stellen. Privat Versicherte stellen den Antrag bei ihrer Versicherung. Ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, entscheidet die Pflegekasse bzw. das private Versicherungsunternehmen. Dies geschieht auf Grundlage eines unabhängigen Gutachtens des Medizinischen Dienstes (MDK) oder der Firma MEDICPROOF (bei privat Versicherten).
Was ist ein Pflegegrad?
Wie hoch die Leistungen der Pflegeversicherung sind, bemisst sich nach dem Pflegegrad (früher Pflegestufe). Dabei orientiert sich die Festlegung des Pflegegrades an Fragen wie: Was kann der Pflegebedürftige im Alltag noch leisten? Wie selbständig ist der oder die Pflegebedürftige noch?
Zur Beantwortung dieser Fragen wirft das Gutachten einen genauen Blick auf folgende sechs Lebensbereiche:
- Mobilität
- Geistige und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Die fünf Pflegegrade orientieren sich daran, wie stark die pflegebedürftige Person in ihren Fähigkeiten und ihrer Selbständigkeit beeinträchtigt ist.
Sie reichen von geringen Beeinträchtigungen (Pflegegrad 1) bis zu schwersten Beeinträchtigungen, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergehen (Pflegegrad 5).
Einige wichtige Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick
- Pflegesachleistungen
- Pflegegeld
- Kombinationsleistungen
- Entlastungsbetrag
- Verhinderungspflege
- Pflegehilfsmittel
Wer pflegebedürftig ist, bekommt – in Abhängigkeit vom Pflegegrad – Geldleistungen oder Sachleistungen. Pflegesachleistungen nennt man die Hilfe von professionellen Pflegediensten. Pflegegeld gibt es für die Betreuung und Pflege durch Angehörige, Nachbarn oder Freunde zuhause.
Die Betroffenen können Pflegesachleistungen und Pflegegeld auch kombinieren, sogenannte Kombinationsleistungen. Das bedeutet: Einen Teil der Pflege können Angehörige oder Freunde übernehmen. Den anderen Teil der Pflege verrichtet ein mobiler Pflegedienst. Die Leistungen rechnet der Pflegedienst mit der Pflegekasse ab.
Wenn eine private Pflegeperson ausfällt, zum Beispiel wegen Krankheit oder Urlaub, über nimmt die Pflegeversicherung die Kosten für eine Ersatzpflege bzw. Verhinderungspflege für bis zu 6 Wochen.
Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, können einen Entlastungsbetrag bekommen. Das Geld soll sie und ihre pflegenden Angehörigen im Alltag unterstützen.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Höhe dieser Leistungen je Pflegegrad:
Pflegegrade ambulant | Geldleistung ambulant | Sachleistung ambulant | Entlastungsbetrag (zweckgebunden) | Verhinderungs- pflege |
---|---|---|---|---|
Pflegegrad 1 | 125 € | |||
Pflegegrad 2 | 316 € | 689 € | 125 € | 1.612 € |
Pflegegrad 3 | 545 € | 1.298 € | 125 € | 1.612 € |
Pflegegrad 4 | 728 € | 1.612 € | 125 € | 1.612 € |
Pflegegrad 5 | 901 € | 1.995 € | 125 € | 1.612 € |
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